Frequently Asked Questions
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Organisatorisches
- Ist die Gruppe neu gegründet worden?
Nein. Diese Arbeitsgruppe zählt zu den ältesten Arbeitsgruppen der GMDS, sie wurde 1993 gegründet. - Muss ich GMDS-Mitglied sein um in der AG mitzuarbeiten?
Nein. Die GMDS freut sich über jedes Mitglied, aber eine Mitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe. Nicht-GMDS-Mitglieder innerhalb der Arbeitsgruppe haben alle Rechte, die auch ein GMDS-Mitglied hat. Lediglich innerhalb der AG-Leitung muss eine Person (Leitung oder stellvertretende Leitung) Mitglied in der GMDS sein. - Wie kann ich Mitglied werden?
Schicken Sie eine formlose Mail an die AG-Leitung
- Ist die Gruppe neu gegründet worden?
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GMDS
- Wofür steht die Abkürzung „GMDS“?
Für „Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie“ - Wo finde ich weitere Informationen zur GMDS?
Auf der Homepage der GMDS: http://www.gmds.de - Gibt es die Satzung der GMDS online?
Ja, hier finden Sie die Satzung der GMDS. - Wie kann ich Mitglied in der GMDS werden?
Hier sehen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft oder können direkt Mitglied werden.
- Wofür steht die Abkürzung „GMDS“?
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Datenschutz
- Worum geht es eigentlich beim Datenschutz?
Datenschutz bedeutet, Personen vor ungewollter Datensammlungen über die eigene Person zu schützen. Jeder Einzelne soll selbst darüber entscheiden können, wer welche Daten über ihn besitzt, wie lange er die Daten benutzt und wozu die Daten benutzt werden dürfen. - Welche Themengebiete bearbeitet die AG?
Das Aufgabenspektrum der AG betrifft alle datenschutzrechtlichen Fragen im Gesundheitswesen, also sowohl von Leistungserbringern wie Krankenhäuser oder Arztpraxen als auch von Kostenträger. Ebenso werden auch Fragen zu Forschungsfragen im Gesundheitswesen betrachtet. Der Schwerpunkt liegt derzeit aber eindeutig bei datenschutzrechtlichen fragen im Krankenhausumfeld. - Muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Diese Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden. Unsere Checkliste hilft ihnen, diese Frage einzugrenzen. - Wo finde ich die Datenschutzinstitutionen des Bundes und der Länder?
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
- Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
- Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen
- Hamburgische Datenschutzbeauftragte
- Hessische Datenschutzbeauftragte
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Sächsische Datenschutzbeauftragte
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutzbeauftragte der evangelischen Kirche
- Diözesandatenschutzbeauftragten der katholischen Kirche in Deutschland
- Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz
- Worum geht es eigentlich beim Datenschutz?
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Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
- Wann tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft?
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung trat am 25. Mai 2016, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt - Ab wann gelten die Regelungend er DS-GVO?
Nach der in der DS-GVO festgesetzten Übergangsfrist kommt die DS-GVO zwei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung, d.h. dass sie ab 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in ganz Europa ist. - Wie ist das Verhältnis zu den deutschen Datenschutzgesetzen?
Eine europäische Verordnung gilt unmittelbar direkt in allen Mitgliedsstaaten und bedarf keines nationalen Umsetzungsgesetzes. Entsprechend den europäischen Verträgen ist DS-GVO auch vorrangiges Recht, d.h. gleichlautende deutsche Regelungen werden durch die DS-GVO überschrieben. - Fallen auch juristische Personen unter den Anwendungsbereich der DSGVO?
Nein. Die Regelungen der DS-GVO gelten nur für die Daten von natürlichen Personen. - Wie werden personenbezogenen Daten definiert?
Die Definition erfolgt in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO: „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. - Was sind „pseudonyme Daten“?
Entsprechend Art. 4 Nr. 5 DS-GVO sind pseudonyme Daten personenbezogene Daten, bei denen die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen, betroffenen Person zugeordnet werden können. - Was sind die „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“?
Zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören entsprechend Art. 9 Abs. 1 DS-GVO rassische, ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Verarbeitung von genetischen, biologischen Daten, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben. - Was bedeutet der neu eingeführte Grundsatz der Rechenschaftspflicht?
Entsprechend Art. 5 DS-GVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO, insbesondere der zentralen Grundsätze (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit), rechenschafts- und nachweispflichtig. - Bleibt der Grundsatz des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehaltes“?
Ja. - Bleibt der Grundsatz der Zweckbindung?
Ja. - Bleibt der Grundsatz der Datensparsamkeit?
Ja - Gibt es die „Privilegierung“ der Verarbeitung von Daten im Auftrag noch?
Ja, auch nach der DS-GVO ist der Auftragsverarbeiter kein Dritter i.S.v. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO.
- Wann tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft?