Satzung der GMDS

§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS).

(2) Er hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 ZIELE

(1) Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Er hat die Aufgabe, die Medizinische Informatik einschließlich der Medizinischen Dokumentation, die Medizinische Biometrie und die Epidemiologie in Theorie und Anwendung, in Forschung und Lehre zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.  Wissenschaftsförderung durch

fachliche Fortbildung der Mitglieder,
Anregung und Förderung von Forschungsarbeiten,
Verbreitung von Forschungsergebnissen;

2.  Weiterentwicklung der vertretenen Fachgebiete durch sachverständige Repräsentation bei

Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungsfragen,
Errichtung von Lehrinstitutionen,
gesetzgebenden Maßnahmen,
Fragen der Standardisierung, Normung und sonstigen Bestrebungen zur Vereinheit­lichung,
Planung und Fördermaßnahmen der Öffentlichen Hand.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT, STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Informatik, Biometrie, Epidemiologie und Dokumentation in der Medizin.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4  VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ORGANISATIONEN

(1) Die GMDS kann Mitglied anderer Gesellschaften werden. Die Entscheidung dar­über fällt die Mitgliederversammlung.

(2) Die GMDS kann andere Gesellschaften als korporative Mitglieder aufnehmen. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung.

§ 5 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT UND DER AUFNAHME IN DEN VEREIN

(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule. Bei einem diesem Status entsprechenden Berufsbild bzw. bei einem Beruf mit entsprechender Tätigkeit sind Ausnahmen zulässig.

(2) Fördernde Mitglieder
Dem Verein können juristische Personen oder Personenvereinigungen sowie natürliche Personen, die in einem § 2 Abs. 1 entsprechenden Gebiet arbeiten, als fördernde Mitglieder beitreten. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages.

(3) Ehrenmitglieder
Mitglieder oder Personen, die sich um die GMDS besonders verdient gemacht haben, kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Beirates die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

(4) Korrespondierende Mitglieder
Natürlichen Personen, an deren ständiger Mitarbeit für spezielle Fragestellungen ein besonderes Interesse besteht, kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die korrespondierende Mitgliedschaft angetragen werden.

(5) Studentische Mitglieder
Studierende einer der für die wissenschaftliche Arbeit des Vereins relevanten Fachrichtung können studentisches Mitglied werden.

(6) Korporative Mitglieder
Vereinigungen und Gesellschaften, die auf verwandten Gebieten tätig sind oder mit denen eine besondere fachliche Zusammenarbeit auf Dauer wünschenswert ist, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden.
Jedes korporative Mitglied hat einen Sitz im Beirat. Personen, die korporative Mitglieder im Beirat vertreten, werden vom Präsidium in Abstimmung mit dem satzungsgemäß zuständigen Organ des korporativen Mitglieds berufen. In einer Korporationsvereinbarung kann ein Beitrag festgesetzt werden.

(7) Sektionsmitglieder
Natürliche Personen können Sektionsmitglieder des Vereins werden, wenn sie sich der Aufgabenstellung der Sektion verpflichtet fühlen.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 5. Die Entscheidung ist dem Antragsteller/ der Antragstellerin mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens Beschwerde bei dem Präsidenten/ der Präsidentin der GMDS eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder erklären die Annahme der ihnen angetragenen Mitgliedschaft gegenüber der GMDS.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Vorschlagsrecht
Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Sektionsmitglieder sind berechtigt, Personen für die Wahlen zum ersten Vizepräsidenten/ zur ersten Vizepräsidentin, sowie Beisitzern/ Beisitzerinnen des Präsidiums sowie der Sektionen sowie zu den Fach- und Sektionsausschüssen vorzuschlagen. Die Person des Schriftführers/ der Schriftführerin wird vom ersten Vizepräsidenten/ der ersten Vizepräsidentin, die des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin vom Präsidium vorgeschlagen. Selbstvorschläge sind nicht zulässig.

(2) Passives Wahlrecht
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind für die Funktionen des ersten Vizepräsidenten/ der ersten Vizepräsidentin, der Beisitzer/ Beisitzerinnen des Präsidiums, der Mitglieder der Fachausschüsse sowie des Schriftführers/ der Schriftführerin und des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin wählbar. Sektionsmitglieder sind für die Funktionen des Beisitzers/ der Beisitzerin ihrer Sektion im Präsidium, der Mitglieder des jeweiligen Sektionsausschusses sowie des Schriftführers/ der Schriftführerin wählbar.

(3) Aktives Wahlrecht
Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, den ersten Vizepräsidenten/ die erste Vizepräsidentin, die Beisitzer/ die Beisitzerinnen des Präsidiums, die Mitglieder der Fachausschüsse, den Schriftführer/ die Schriftführerin sowie den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin zu wählen.
Sektionsmitglieder sind berechtigt, den ersten Vizepräsidenten/ die erste Vizepräsidentin, den Schriftführer/ die Schriftführerin, den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin, die Mitglieder des jeweiligen Sektionsausschusses sowie die Beisitzer/ Beisitzerinnen der jeweiligen Sektion zu wählen.

(4) Jedes Mitglied kann sich Arbeitsgruppen, Projektgruppen und/oder Arbeitskreisen der Fachbereiche und Sektionen der GMDS anschließen.

§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Präsidium. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft Vereinsinteressen verletzt hat.
Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnungen, die dem Mitglied an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt werden, mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn die in dem zweiten Mahnschreiben gesetzte Frist verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Bei studentischen Mitgliedern kann ein Ausschluss beschlossen werden, wenn der Studiengang, der für die Begründung der Mitgliedschaft Voraussetzung war, abgebrochen wurde.
In allen Fällen ist der Ausschluss den Mitgliedern mitzuteilen.

(4) Die ausgeschlossene Person ist berechtigt, binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides gegen den Ausschluss Beschwerde beim Präsidenten/ der Präsidentin der GMDS einzulegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE


(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Struktur der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. In gleicher Weise kann eine Beitragsordnung erlassen werden.

(2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 ORGANE UND GLIEDERUNGEN

(1) Organe der GMDS sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Beirat.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und dazugehörigen Aktivitäten gliedert sich der Verein in Fachbereiche, Sektionen, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise (Gliederungen).

(3) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließen die Organe und Gliederungen des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Organe und Gliederungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter/ von der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen und der Geschäftsstelle zuzuleiten.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des Präsidenten/ der Präsidentin durch Brief, E-Mail oder Fax mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der GMDS oder der Mehrheit der Mitglieder des Beirates hat der Präsident/ die Präsidentin unter Angabe der beantragten Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen mit vierwöchiger Frist einzuberufen.

(2) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Kommt bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zustande, so hat der Präsident/ die Präsidentin erneut mit vierwöchiger Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die durch dieses Verfahren einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Aufgaben und Rechte
Die Mitgliederversammlung des Vereins ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

die Verabschiedung und Änderung der Satzung,
die Durchführung von Stichwahlen und eventuell erforderlichen Ersatzwahlen zum Präsidium,
die Entgegennahme des Jahresberichts,
die Entlastung des Präsidiums,
die Festsetzung der Beitragshöhe, der Beitragsstruktur und ggf. einer Beitragsordnung
die Bestellung von zwei  Personen, die das Rechnungswesen prüfen,
die endgültige Entscheidung über die Auflösung von Gliederungen,
die Genehmigung ihrer Versammlungsprotokolle,
der Eintritt in andere Vereinigungen,
die Aufnahme anderer Vereinigungen als korporative Mitglieder,
Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder den Ausschluss aus dem Verein,
die Auflösung der Gesellschaft,
die Bildung neuer Fachbereiche nach § 14 Abs. 1,
die Definition einer neuen Sektion und deren fachliche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 15 Abs. 1,
sonstige in dieser Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

4) Reale oder virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail zwei Werktage vor der Mitgliederversammlung, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Präsidium bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Werktage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Für die virtuelle Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in Abs. (1) und Abs. (2) entsprechend. 

Präsidiums-und Beiratssitzungen sowie  Gremienversammlungen bzw. -sitzungen der Gliederungen können ebenfalls virtuell oder aber im schriftlichen Umlaufverfahren per Post oder per E-Mail erfolgen. Der für die Einberufung Zuständige bestimmt das Verfahren.

§ 12 PRÄSIDIUM

(1) Zusammensetzung
Das Präsidium der GMDS besteht aus

dem Präsidenten/ der Präsidentin,
dem Ersten Vizepräsidenten/ der Ersten Vizepräsidentin,
dem Zweiten Vizepräsidenten/ der Zweiten Vizepräsidentin,
dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin,
dem Schriftführer/ der Schriftführerin,
zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen,
ggfs. einem kooptierten Beisitzer/ einer kooptierten Beisitzerin,
einem Beisitzer/ einer Beisitzerin für jede Sektion,
den Fachbereichsleitern/ Fachbereichsleiterinnen,
den Sektionsleitern/ Sektionsleiterinnen.
Im Verhinderungsfall der Fachbereichs- bzw. Sektionsleiter bzw. -leiterinnen können die jeweiligen Stellvertreter/ Stellvertreterinnen stimmberechtigt an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten/ von der Präsidentin oder von den beiden Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen bzw. einem Vizepräsidenten und einer Vizepräsidentin gemeinsam vertreten (Vorstand gemäß § 26 BGB).

(3) Aufgaben und Rechte des Präsidenten
Der Präsident/ die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/ sie bereitet die Sitzungen der Organe und leitet sie. Er/ sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums, des Beirats, der Fachbereiche, der Sektionen oder der Mitgliederversammlung fallen.
Der Präsident/ die Präsidentin kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf andere Mitglieder des Präsidiums delegieren. Die Erteilung von Untervollmachten an andere Präsidiumsmitglieder ist zulässig.

Die übrigen Mitglieder des Präsidiums sind durch den Präsidenten/ die Präsidentin wenigstens einmal im Jahr zu unterrichten über:

den Stand der laufenden Geschäfte,
die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins,
beabsichtigte und durchgeführte Verhandlungen mit Institutionen der öffentlichen Hand, mit Berufsorganisationen sowie Gesellschaften.
Darüber hinaus ist der Präsident/ die Präsidentin zur Einberufung einer Präsidiumssitzung verpflichtet, wenn dieses von wenigstens zwei Präsidiumsmitgliedern beantragt wird.

(4) Aufgaben und Rechte des Präsidiums

Das Präsidium des Vereins beschließt insbesondere über

die Aufnahme ordentlicher Mitglieder,
die Aufnahme und den Mindestbeitrag fördernder Mitglieder,
die Antragung der korrespondierenden Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 4,
die Aufnahme studentischer Mitglieder,
den Ausschluss von Mitgliedern,
die Bildung von Präsidiumskommissionen für besondere Aufgaben,
die Benennung des kooptierten Beisitzers/ der kooptierten Beisitzerin; § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Bei der Benennung des kooptierten Beisitzers/ der kooptierten Beisitzerin soll das Präsidium die Vertretung der verschiedenen Arbeitsgebiete im Präsidium berücksichtigen.

Das Präsidium erarbeitet Vorschläge für die Mitgliederversammlung über:
die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge und ggf. für eine Beitragsordnung,
die Bildung neuer Fachbereiche (§ 14 Abs.1 )
die Bildung neuer Sektionen und die fachlichen Voraussetzungen für die Sektionsmitgliedschaft (§ 15 Abs. 1)

(5) Amtszeit des Präsidiums
Das Amt des Ersten Vizepräsidenten, des Präsidenten und des Zweiten Vizepräsidenten wird in dieser Reihenfolge von einem hierfür gewählten Mitglied für jeweils zwei Jahre ausgeübt. Maßgeblich für den Beginn der Amtszeit des Ersten Vizepräsidenten ist der erste Oktober. Insgesamt beträgt die Mitgliedschaft des hierfür gewählten Mitglieds im Präsidium sechs Jahre.
Sollte der Präsident/ die Präsidentin, der Erste oder der Zweite Vizepräsident/ bzw. die Erste oder die Zweite Vizepräsidentin vorzeitig aus dem Präsidium ausscheiden, bestimmt das übrige Präsidium einstimmig für den Rest der Amtszeit einen Ersatz der ausgeschiedenen Person.
Die Amtszeit der übrigen Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 6.

(6) Unterstützung durch eine Geschäftsstelle
Das Präsidium kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin einstellen. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle. Er/ Sie ist zuständig für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist insoweit berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin ist vertretungsberechtigt gegenüber dem Registergericht. Der Präsident/ die Präsidentin und in Absprache mit ihm/ ihr die Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen sind gegenüber dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin weisungsberechtigt.

§ 13   DER BEIRAT

(1) Zusammensetzung
Der Beirat der GMDS besteht aus

dem Präsidium,
den Fachausschüssen der Fachbereiche,
den Sektionsausschüssen der Sektionen,
den Leitern/ Leiterinnen der Arbeitsgruppen nach § 16,
den Leitern/ Leiterinnen der Arbeitskreise nach § 17
den Leitern/ Leiterinnen der Kom­missionen nach § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 3,
den Leitern/ Leiterinnen der Projektgruppen nach §§ 14, 15 Abs. 4, 
bis zu drei weiteren vom Präsidium entsandten Mitgliedern der GMDS.
Weiterhin gehören dem Beirat an

die GMDS-Repräsentanten/ Repräsentantinnen für die Gesellschaften, bei denen die GMDS korporatives Mitglied ist
sowie

je ein Vertreter/ eine Vertreterin der Gesellschaften, die bei der GMDS korporative Mitglieder sind.
(2) Aufgaben und Rechte
In die Zuständigkeit des Beirates der GMDS fallen insbesondere die

Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Gliederungen,
Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
Beschlussfassung über das Antragen von Ehrenmitgliedschaften,
Regelung für die wissenschaftliche Jahrestagung und Tagungen der Fachbereiche (Rahmenthema, Ort, Zeit, Vorsitz),
Festlegung von Termin und Ort der jährlichen Mitgliederversammlung.
(3) Kommissionen des Beirats
Für besondere Aufgaben kann der Beirat Kommissionen bilden, zu denen auch nicht dem Beirat angehörende Mitglieder der Gesellschaft hinzugezogen werden können. Als Leiter/ Leiterin benennt der Beirat ein der Kommission angehörendes GMDS-Mitglied.

(4) Einberufung
Der Präsident/ die Präsidentin hat wenigstens einmal jährlich eine Sitzung des Beirates der GMDS mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung durch Brief, E-Mail oder Fax einzuberufen. Darüber hinaus ist er/ sie zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies von wenigstens 10 Mitgliedern des Beirates beantragt wird.

§ 14  FACHBEREICHE

(1) Die Fachbereiche Medizinische Informatik, Medizinische Biometrie und Epidemiologie sind für die fachliche Arbeit zuständig und organisieren ihre Aktivitäten selbständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Bildung von neuen Fachbereichen wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Fachbereiche sind in Arbeits- und Projektgruppen gegliedert und werden von einem Fachausschuss geleitet, dem der Fachbereichsleiter/ die Fachbereichsleiterin vorsitzt. Arbeitsgruppen können mehreren Fachbereichen angehören.

(3) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1, 2 und 3 wählen durch Briefwahl oder elektronische Wahl (s. § 19 ) für eine Amtszeit von vier Jahren einen sechsköpfigen Fachausschuss. Zeitlich um zwei Jahre versetzt wird jeweils der halbe Fachausschuss (3 Positionen) neu gewählt. Die Fachausschüsse sind zuständig für die Aktivitäten der Fachbereiche. Die Aufgaben des Fachausschusses sind neben der Leitung des Fachbereichs insbesondere Fortbildung, Betreuung der Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Arbeitskreisen, internationale Beziehungen und Organisation von Tagungen.

(4) Die Fachausschüsse können die Einrichtung von Projektgruppen für bestimmte Teilbereiche beschließen und einen/ eine für die Projektgruppe verantwortlichen Leiter/ verantwortliche Leiterin und seinen Stellvertreter/ seine / ihre Stellvertreterin  benennen. Fachübergreifende Projektgruppen können nach Abstimmung zwischen den jeweiligen Fachbereichen gemeinsam eingerichtet werden. Die Arbeit der Projektgruppen endet mit Erledigung der Aufgaben oder spätestens drei Jahre nach der Gründung. Wenn erforderlich können Projektgruppen in Arbeitsgruppen überführt werden (s. § 16 Abs. (2)). Für Projektgruppen gelten §§ 16 Abs. (1), (4) und (7) entsprechend.

(5) Zu jeder Fachausschusssitzung ist der Präsident/ die Präsidentin einzuladen.

§ 15  SEKTIONEN

(1) Die GMDS kann Sektionen bilden, um Personen, denen die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft fehlt, die fachliche Mitarbeit innerhalb der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Definition einer Sektion und die fachlichen Voraussetzungen für eine Sektionsmitgliedschaft werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Sektionen werden von einem Sektionsausschuss geleitet, dem der Sektionsleiter/ die Sektionsleiterin vorsitzt. Sektionen können eigene Projekt- und Arbeitsgruppen bilden. Darüber hinaus können Sektionsmitglieder Mitglieder aller bestehenden Projekt- und Arbeitsgruppen und Arbeitskreise werden.

(3) Die Mitglieder der Sektionen (§ 5 Abs. 7) wählen durch Briefwahl oder elektronische Wahl (s. § 19) für eine Amtszeit von vier Jahren eine sechsköpfigen Sektionsausschuss. Im Übrigen gelten für die Wahlen zu den Sektionsausschüssen §§ 14 Abs. 3 S. 2 - 4, 19 entsprechend.

(4) Im Hinblick auf die Einrichtung von Projektgruppen gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.

(5) Zu jeder Sektionsausschusssitzung ist der Präsident/ die Präsidentin einzuladen.

§ 16   ARBEITSGRUPPEN

(1) Die Arbeitsgruppen haben überwiegend methodisch orientierte Arbeitsschwerpunkte.

(2) Die Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag der Fach- bzw. Sektionsausschüsse vom Beirat eingerichtet.

(3) Die Leiter/ Leiterinnen der Arbeitsgruppen und ihre Stellvertreter/ Stellvertreterinnen werden auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe für drei Jahre gewählt (s. § 20).

(4) Die Arbeitsgruppenleiter/ bzw. -leiterinnen sind für die Organisation der Arbeit der Arbeitsgruppe zuständig. Sie vertreten im Beirat die Belange der Arbeitsgruppe; im Verhinderungsfall sind ihre Stellvertreter/ Stellvertreterinnen an den Sitzungen des Beirats teilnahme- und stimmberechtigt.

(5) Die Arbeitsgruppen können auf eigenen Antrag oder auf Vorschlag des Fach- bzw. Sektionsausschusses vom Beirat aufgelöst werden. Sie sind aufzulösen, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Jahrestagungen kein Tätigkeitsbericht vorliegt oder wenn der Beirat den vorgelegten Bericht als ungenügend ablehnt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(6) Anstelle einer Auflösung können die Arbeitsgruppen durch Beschluss des Beirats für ruhend erklärt werden. Ruhende Arbeitsgruppen haben keinen Vertreter im Beirat. Zum Zwecke der Reaktivierung einer ruhenden Arbeitsgruppe kann der Präsident/ die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Präsidium einen/ eine kommissarischen Leiter/ kommissarische Leiterin benennen. Über die Reaktivierung beschließt der Beirat entsprechend § 13 Abs. (2).

(7) Zu jeder Arbeitsgruppensitzung ist der Präsident/ die Präsidentin einzuladen.

§ 17  ARBEITSKREISE

(1) Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, das methodische Wissen der Fachbereiche, Sektionen, Projekt- und Arbeitsgruppen mit den verschiedenen medizinischen Spezialfächern zu verbinden. Sie sollen die Anwendungen fördern und die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den me­dizinischen Fachgesellschaften pflegen.

(2) Die Namensgebung der Arbeitskreise erfolgt entsprechend der ärztlichen Weiterbildungsordnung oder in Zusammenarbeit mit medizinischen Fachgesellschaften, mit denen eine Kooperation besteht.

(3) Mitglieder der Arbeitskreise sind Mitglieder der GMDS und Mitglieder der jeweiligen anderen Fachgesellschaften.

(4) Arbeitskreise werden vom Präsidium in der Regel gemeinsam mit einer anderen Fachgesellschaft eingerichtet und aufgelöst. Bei der Einrichtung soll aus jedem Fachbereich ein Beauftragter/ eine Beauftragte für den Arbeitskreis benannt werden.

(5) Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fachgesellschaft wird in einem Schriftwechsel des Präsidenten/ der Präsidentin mit dieser Fachgesellschaft festgelegt.

(6) Die Leiter/ Leiterinnen der Arbeitskreise und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen werden auf einer Sitzung des Arbeitskreises von seinen Mitgliedern auf drei Jahre gewählt. Sie sind vom Präsidium und der jeweiligen anderen Fachgesellschaft zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Leitung entscheidet innerhalb der GMDS der Beirat.

(7) Zu jeder Arbeitskreissitzung ist der Präsident/ die Präsidentin einzuladen.

§ 18  WAHLEN ZUM PRÄSIDIUM

(1) Die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums finden getrennt für jede Position als Briefwahlen oder elektronische Wahlen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung statt. Bei Stimmen­gleichheit erforderliche Stichwahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl der Beisitzer/ Beisitzerinnen, Fach- und Sektionsausschüsse erfolgt um ein Jahr versetzt zur Wahl des Präsidiumsmitglieds, das zunächst die Funktion des Ersten Vizepräsidenten/ der Ersten Vizepräsidentin wahrnehmen wird.

(3) Die Kandidaten/ Kandidatinnen für die Briefwahlen bzw.  elektronische Wahlen werden durch schriftliche Umfrage durch Brief, E-Mail oder Fax bei allen Mitgliedern spätestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zustimmung der Kandidaten/ Kandidatinnen zur Kandidatur ist vor der Briefwahl bzw. elektronischen Wahl vom Präsidenten/ von der Präsidentin einzuholen. Eine Kandidatur für mehrere Positionen ist nicht möglich. Kandidaten/ Kandidatinnen, die für mehrere Positionen vorgeschlagen wurden, haben sich für eine zu entscheiden.

(4) Die Wahlunterlagen müssen drei Monate vor der Mitgliederversammlung verschickt werden. Die Auszählung erfolgt vier Wochen vor der Mitgliederversammlung.

(5) Bei Stimmengleichheit in den Briefwahlen bzw. elektronischen Wahlen findet eine Stichwahl in der Mitgliederversammlung statt. Der Kandidat/ die Kandidatin, der/ die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Kommt auch dann keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los.

(6) Vorzeitig freiwerdende Ämter werden durch Nachrücken neu besetzt. Ist ein Nachrücken nicht möglich, können Ergänzungswahlen außerhalb des Wahlturnus erfolgen. Für die Mitglieder des Vorstands (§ 12 Abs. 2) gilt die Regelung in § 12 Abs. 5 S. 4.

§ 19  WAHLEN ZU DEN FACH- UND SEKTIONSAUSSCHÜSSEN

(1) Die Wahlen zu den frei werdenden Positionen in den Fach- und Sektionsausschüssen erfolgen alle zwei Jahre durch Briefwahlen oder elektronische Wahlen. Die Mitgliedschaft beträgt vier Jahre.

(2) Die Kandidaten/ Kandidatinnen für die frei werdenden Positionen in jedem Ausschuss werden durch schriftliche Umfrage durch Brief, E-Mail oder Fax bei allen Mitgliedern sechs Monate vor der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zustimmung der Kandidaten/ Kandidatinnen zur Kandidatur ist vor der Briefwahl bzw. elektronischen Wahl vom Präsidenten/ von der Präsidentin einzuholen. Eine gleichzeitige Kandidatur in mehr als einem Fach-, Sektionsausschuss oder als Beisitzer/ Beisitzerin ist nicht möglich. Die Kandidaten/ Kandidatinnen müssen sich, sofern sie mehrfach benannt wurden, entscheiden, wofür sie kandidieren wollen. Für den Versand der Wahlunterlagen gilt § 18 Abs. (4).

(3) Jeder/ jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Kumulieren ist nicht erlaubt.

(4) Die Kandidaten/ Kandidatinnen werden nach der erhaltenen Stimmzahl in eine Rangreihe gebracht. Die Bewerber/ Bewerberinnen auf den ersten Plätzen für die im Ausschuss zu besetzenden Positionen sind in den Ausschuss gewählt. Der Kandidat/ die Kandidatin mit den meisten Stimmen ist zum stellvertretenden Fachbereichs- bzw. Sektionsleiter/ zur stellvertretenden Fachbereichs- bzw. Sektionsleiterin gewählt. Der stellvertretende Fachbereichs- bzw. Sektionsleiter/ die stellvertretende Fachbereichs- bzw. Sektionsleiterin wird nach zwei Jahren Fachbereichs- bzw. Sektionsleiter/ Fachbereichs- bzw. Sektionsleiterin. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Vorzeitig freiwerdende Ämter werden durch Nachrücken aus der jeweils aktuellsten Wahlergebnisliste oder durch Ergänzungswahlen neu besetzt.

§ 20  WAHLEN DER LEITER/ LEITERINNEN DER ARBEITSGRUPPEN UND ARBEITSKREISE

(1) Die Wahlen für die Leiter/Leiterinnen der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise sowie ihre Stellvertreter/ Stellvertreterinnen erfolgen in einer Sitzung der Arbeitsgruppe bzw. des Arbeitskreises.

(2) Zu dieser Sitzung muss mit vierwöchiger Frist unter Angabe des eigenen Tagesordnungspunktes schriftlich durch Brief, E-Mail oder Fax geladen werden.

(3) Der Präsident/ die Präsidentin ist einzuladen.

(4) Die Wahlen werden vom Präsidenten/ von der Präsidentin oder einem von ihm/ ihr benannten GMDS-Mitglied geleitet. Bei Arbeitskreisen kann auch ein Mitglied der kooperierenden Fachgesellschaften zum Wahlleiter/ Wahlleiterin benannt werden.

(5) Die Abgabe der Stimmen erfolgt persönlich. Briefliche Stimmabgabe oder Übertragung von Stimmen sind unzulässig.

(6) Die Wahlen sind geheim abzuhalten, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(7) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang durchzuführen. Kommt auch dann eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet das Los. Von den Leitern/ Leiterinnen und Stellvertretern/ Stellvertreterinnen einer Arbeitsgruppe bzw. Arbeitskreises muss mindestens eine Person Mitglied der GMDS sein.

(8) Die Amtszeit beginnt nach Ablauf der Sitzung, in der die Wahl stattgefunden hat. Die Amtsdauer ist in § 16 Abs. (3) und § 17 Abs. (7) geregelt.

(9) Über die Wahl ist vom Wahlleiter/ von der Wahlleiterin eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

Tag der Einladung zur Wahl,
Liste der Kandidaten/ Kandidatinnen,
Tag und Ort der Wahl, 
Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
Wahlmodus (offen, geheim),
Stimmenverteilung bei den einzelnen Wahlgängen,
Wahlergebnis,
Einverständniserklärung der Gewählten.
(10) Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern vom Präsidenten/ von der Präsidentin in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 21 WAHLANFECHTUNG

(1) Innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Wahl beim jeweiligen Wahlleiter/ bei der jeweiligen Wahlleiterin angefochten werden.

(2) Über Wahlanfechtung bei Wahlen in den Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen und zu den Fach- bzw. Sektionsausschüssen entscheidet das Präsidium.

(3) Über Wahlanfechtungen zum Präsidium entscheidet der Beirat, der zu diesem Zweck einen Versammlungsleiter/ eine Versammlungsleiterin wählt.

§ 22 VORZEITIGES AUSSCHEIDEN

Der vorzeitige Rücktritt von einem Amt ist dem Präsidenten/ der Präsidentin schriftlich anzuzeigen. Bei vorzeitigem Ausscheiden muss, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, für die verbleibende Amtsperiode ein Nachfolger/ eine Nachfolgerin zum nächstmöglichen Termin gewählt werden.

§ 23 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Präsident/ die Präsidentin der GMDS gemeinsam mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin aufgrund ordnungsgemäßer Aufzeichnungen eine Jahresschlussrechnung über den Stand des Vermögens und der Schulden aufzustellen. Nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen ist die Jahresschlussrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 24 RECHNUNGSPRÜFER/ RECHNUNGSPRÜFERINNEN

Die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen der GMDS werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 25 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1)  Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt unter Angabe des zu ändernden Satzungsteils enthalten hat. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Präsident / die Präsidentin in eigener Zuständigkeit entscheiden. Er/ sie berichtet über diese Satzungsänderung auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 26 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Beschlussfassung
Die Auflösung  des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Beschlussfähigkeit
Ist die Mitgliederversammlung bezüglich der Auflösung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.

§ 27 ÜBERGANGSLÖSUNG FÜR DIE ERSTEN WAHLEN ZU DEN FACH- BZW.- SEKTIONS-AUS­SCHÜSSEN

Das Präsidium ist berechtigt, für die ersten Wahlen zu den Fach- bzw. Sektionsausschüssen eine dem Einzelfall angemessene Regelung zu bestimmen.

§ 28 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung zuletzt geändert durch Beschluss vom 08.09.2020; die Eintragung und Veröffentlichung in das Vereinsregister Köln erfolgte am 25.05.2021.